Johanna Graf
Rechtsanwältin,
Partnerin
- Konfliktlösung
- Prozessführung
- Schiedsverfahren
Johanna Graf berät im gesamten Bereich der zivilrechtlichen Streiterledigung. Sie unterstützt Mandant:innen auf effiziente und pragmatische Weise bei der Konfliktlösung im vorprozessualen Bereich als auch in Gerichtsverfahren. Dabei vertritt Johanna Graf regelmäßig deutsche wie internationale Mandant:innen in komplexen Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten und in Schiedsverfahren (unter allen namhaften institutionellen Schiedsordnungen sowie in ad hoc Schiedsverfahren). Schwerpunkte ihrer Tätigkeit bilden u.a. kommerzielle bzw. handelsrechtliche Auseinandersetzungen sowie gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.
Johanna Graf ist seit 2016 Rechtsanwältin bei NEUWERK. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück sowie an der Universität von Murcia in Spanien. Daneben arbeitete Johanna Graf viele Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung (Teil des European Legal Studies Institute) von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Christian von Bar. Im Rahmen des Referendariats absolvierte sie u.a. Stationen am Landgericht Lüneburg, bei Allen & Overy in Hamburg und in einer Kanzlei in Auckland, Neuseeland.
Ausgewählte Mandate
Beratung eines Dax-Unternehmens im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beilegung von Forderungen weltweiter Kunden aufgrund der Herstellung eines möglicherweise fehlerhaften Antriebsriemen
Vertretung eines börsennotierten Automobilzulieferers bei der Geltendmachung von zeitkritischen Lieferansprüchen im Zusammenhang mit Halbleitern im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens
Verteidigung von zwei ehemaligen Aufsichtsräten einer Bank gegen eine Inanspruchnahme auf Zahlung im dreistelligen Millionenbereich im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften
Verteidigung eines Unternehmens gegen eine Millionenzahlungsklage diverser internationaler Kläger aus einem Sale and Purchase Agreement (DIS-Schiedsverfahren)
Vertretung von zahlreichen Investoren im Zusammenhang mit Forderungen gegen die Hamburg Commercial Bank AG (ehemals HSH Nordbank AG)
Verteidigung eines börsennotierten Automobilzulieferers gegen Millionenforderungen von Kunden wegen Einstellung eines Geschäftszweiges (DIS-Schiedsverfahren)
Vertretung eines deutschen Unternehmens bei der Durchsetzung einer Forderung gegen einen US-amerikanischen Vertriebspartner (ICC-Schiedsverfahren)
Abwehr einer Millionen-Klage eines börsennotierten deutschen Energieversorgers gegen ein Unternehmen der Armstrong World Industries Group
Vertretung eines Automobilzulieferers bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im zweistelligen Millionenbereich gegen einen Zulieferer wegen der Lieferung mangelhafter Produkte
Vertretung mehrerer Finanzdienstleister bei einer dreistelligen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten zu Darlehensverträgen
Verteidigung eines Unternehmens der Ströer-Gruppe gegen die Geltendmachung von Millionenforderungen aus einem Vermarktungsvertrag
Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche gegen einen Softwareentwickler
Abwehr einer drohenden einstweiligen Verfügung auf Durchführung einer Konferenz trotz Vertragskündigung vor dem LG und OLG
Veröffentlichungen
Rechtsmissbräuchliche Anmeldungen zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage, Betriebs Berater 2019, 1674 (gemeinsam mit J. Deiß und L. Salger)
Verjährungshemmung durch die Musterfeststellungsklage – diffuse Rechtslage infolge unklarer Neuregelung, Betriebs Berater 2018, 2883 (gemeinsam mit J. Deiß und L. Salger)
Unanfechtbarkeit des Zwischenurteil eines Oberlandesgerichts über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung (Entscheidungsanmerkung zu BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - X ZB 9/17), GWR 2018, 412 (gemeinsam mit J. Deiß)
Gastbeitrag im Handelsblatt Rechtsboard: Neue DIS-Schiedsordnung ab 1. März 2018 (gemeinsam mit J. Deiß)
Zur Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Frage der rechtzeitigen Übergabe des Emissionsprospekts (Entscheidungsanmerkung zu BGH, Urteil vom 19.10.2017 – III ZR 565/16), GWR 2018, 12 (gemeinsam mit J. Deiß)
Der Prospekt eines Dachfonds muss nicht über die genaue Höhe der bei den jeweiligen Zielfonds anfallenden Kosten aufklären (Entscheidungsanmerkung zu BGH, Urteil vom 12.10.2017 – III ZR 254/15), GWR 2017, 477 (gemeinsam mit J. Deiß)
Keine Verjährungshemmung durch Güteantrag bei Kenntnis von mangelnder Gütebereitschaft der Gegenseite (Entscheidungsanmerkung zu OLG München, Urt. v. 19.10.2017 – 23 U 1961/16), GWR 2017, 454 (gemeinsam mit J. Deiß)
Eine unterlassene Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage führt nur dann zu einer Haftung des Vermittlers, wenn eine hypothetische Prüfung auch tatsächlich Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (Entscheidungsanmerkung zu BGH, Urteil vom 30.3.2017 – III ZR 139/15), GWR 2017, 343 (gemeinsam mit J. Deiß)
Kein generelles Verbot der Empfehlung geschlossener Immobilienfonds gegenüber einer Stiftung trotz Kapitalerhaltungsvorschriften in der Satzung (Entscheidungsanmerkung zu OLG Frankfurt, Urt. v. 21.6.2017 – 17 U 160/16), GWR 2017, 321 (gemeinsam mit J. Deiß)
Keine Aufklärungspflicht über das abstrakte Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts eines Fonds bei Pflichtwidrigkeiten der verantwortlichen Personen gefährdet ist (Entscheidungsanmerkung zu BGH, Urt. v. 9.5.2017 – II ZR 344/15), GWR 2017, 301 (gemeinsam mit J. Deiß)
Zum erforderlichen Detaillierungsgrad der Prospektangaben bei einem Schiffspool (Entscheidungsanmerkung zu OLG Hamburg, Urt. v. 27.1.2017 – 3 U 140/15), GWR 2017, 183 (gemeinsam mit J. Deiß
Sprachen
Deutsch
Englisch